Besondere Bestimmungen für Patienten, Begleitpersonen und Besucher:
§ 14 - Aufenthalt der Patienten
- Während der ärztlichen Visiten sollen die Patienten ihre Zimmer nicht verlassen.
- Die Patientenzimmer sollen nur in geeigneter Kleidung verlassen werden.
- Ab 22.00 Uhr herrscht Nachtruhe.
- Patienten in abgeschleusten Bereichen dürfen diese nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
- Das Klinikum darf nur mit ärztlicher Erlaubnis verlassen werden.
§ 15 - Ärztliche Verordnungen, Arzneimittel
Während der Dauer des Aufenthalts im Klinikum dürfen eigene Arzneimittel nur mit ärztlichem Einverständnis eingenommen werden. Das Pflegepersonal ist berechtigt, mitgebrachte oder nicht verbrauchte Arzneimittel in Verwahrung zu nehmen bzw. einzuziehen.
§ 16 - Verpflegung
- Die Patientenverpflegung richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (bei Diät).
- Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.
§ 17 - Von Patienten eingebrachte Sachen
- In das Klinikum sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Patient darf im Klinikum nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten.
- Geld und Wertsachen werden auf Verlangen bei der Verwaltung in zumutbarem Umfang verwahrt.
- Bei handlungsunfähig eingelieferten Personen werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
- Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Klinikums über, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
- Im Fall des Absatz 4 wird in einer Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Klinikums übergehen.
- Absatz 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 - Haftungsbeschränkung- Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Klinikgelände oder auf einem vom Klinikum bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet das Klinikum nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
- Haftungsansprüche wegen Verlust von Geld oder der Beschädigung von Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangen der Erkenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.
§ 19 - Rundfunk- und Fernsehgeräte- Der Betrieb privater Rundfunk- und Fernsehgeräte ist im Klinikum nicht erlaubt.
- Die Benutzung privater elektrischer Geräte ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Geräte zur Körperpflege (z.B. Rasierapparate)
§ 20 - Verbotszonen
Der Zutritt zu Betriebs-, Wirtschafts- und Technikbereichen sowie zu entsprechend gekennzeichneten Räumen ist nicht gestattet.
§ 21 - Besuche und Besuchszeiten
- Die durch Aushang festgelegten allgemeinen Besuchszeiten sind einzuhalten.
- Besuche zu einer anderen Zeit sind nur in Ausnahmefällen und nur mit ärztlicher Zustimmung erlaubt.
- Nicht gestattet sind Besuche:
a) bei Kranken mit übertragbaren Krankheiten:
Infektionskranke dürfen nur mit Erlaubnis des
Stationsarztes besucht werden.
b) durch Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden
oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten
herrschen. - Das Mitbringen von Topfpflanzen und Haustieren ist nicht gestattet. Das Zurücklassen von Haustieren vor dem Klinikum ist verboten.