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Die Lebendspende ist nur von paarigen Organen (Niere) oder Teilen unpaarer Organe (Leber, Darm) möglich. Vom Gesetzgeber sind folgende Voraussetzungen einer Lebendspende vorgesehen:
- Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit
- Einwilligung nach Aufklärung
- Medizinische Eignung
- Erfolgsaussicht der Organübertragung
- fehlendes anderes Spenderorgan (eines Verstorbenen)
- der Eingriff muss durch einen Arzt erfolgen
- Empfänger können sein: Verwandte bis zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte und andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen (z.B. langjährige enge Freunde)
- Einverständnis der Spenders zu einer Nachbetreuung nach dem Eingriff
- Votum einer Kommission, dass verbotener Organhandel weitestgehend ausgeschlossen werden kann
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